Die Stadt Trier darf die Straßenprostitution weiterhin auf zwei Straßenabschnitte begrenzen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Die im Mai 2023 in Kraft getretene Verordnung sei rechtmäßig.
Trier hatte mit der Verordnung die Prostitution im gesamten Stadtgebiet verboten, mit Ausnahme zweier Straßenabschnitte in der Zeit zwischen 20.00 und 04.00 Uhr, hieß es. Einer der beiden Abschnitte kam im Mai 2023 neu hinzu: Bis dahin war die Ruwerer Straße als legal ausgewiesen, nun ein Abschnitt der Gottbillstraße. Dagegen hatte sich eine Eigentümerin mehrerer Grundstücke an der Gottbillstraße gewehrt.
Das Gericht sah das anders. In der Ruwerer Straße habe es in der Vergangenheit Beschwerden gegeben, Prostituierte hätten Feuchttücher und benutzte Kondome hinterlassen. Da die Straße als Ortseinfahrt diene und ein Radweg dort lang führe, seien Kinder und Jugendliche gefährdet. Außerdem sei es dort nicht möglich, sanitäre Anlagen bereitzustellen.
In der Gottbillstraße sei hingegen keine Gefährdung der Jugend und des öffentlichen Anstands zu befürchten, hieß es zur Begründung. Der freigegebene Abschnitt befinde sich im hinteren Bereich der ansässigen Gewerbebetriebe und es sei genügend Fläche für die sanitären Anlagen vorhanden.
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