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Grundgesetzänderungen treffen auch Bundesländer-Haushalte


20.03.2025 - 13:10 Uhr


Die vom Bundestag beschlossenen Grundgesetzänderungen treffen auch Regelungen zu den Schuldenbremsen der Bundesländer und greifen nach Einschätzung des rheinland-pfälzischen Justizstaatssekretärs Matthias Frey damit in deren Finanzhoheit ein. «Es ist im föderalen System bemerkenswert, wenn der Bund Regelungen der Länderverfassungen außer Kraft setzt, für deren Änderung in den Landesparlamenten verfassungsändernde Mehrheiten erforderlich wären», sagte der FDP-Politiker der Deutschen Presse-Agentur in Mainz. Dieser Aspekt komme in der Debatte bisher zu kurz. 

Frey leitet nach dem Tod von Justizminister Herbert Mertin (FDP) am 21. Februar das Ministerium vorübergehend. Wer dem Minister nachfolgt, ist noch nicht entschieden.

Nach den Grundgesetzänderungen, denen der Bundesrat an diesem Freitag mit Zweidrittelmehrheit zustimmen muss, sollen die wie in Rheinland-Pfalz strengeren Schuldenbremsen der Länder nicht mehr gelten. Vielmehr soll die Gesamtheit der Länder jährlich neue Schulden in Höhe von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aufnehmen können, ohne dass sie dafür ihre Verfassung ändern müssten.

Die rheinland-pfälzische Schuldenbremse ist streng

Die Verfassung von Rheinland-Pfalz erlaube bislang keine Neuverschuldung - abgesehen von Ausnahmen zum Ausgleich konjunkturbedingter Defizite und Ausgleich eines erheblichen vorübergehenden Finanzbedarfs in Ausnahmesituationen wie Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, erläuterte ein Ministeriumssprecher.

In Rheinland-Pfalz gilt die strenge Schuldenbremse seit 2010. Ein Jahr zuvor hätten SPD, CDU und FDP gemeinsam einen Entschließungsantrag unterzeichnet, in dem das Budgetrecht des Landtags für die Feststellung des Landeshaushalts festgeschrieben worden sei, betonte Frey. 

Förderprogramme des Bundes setzten meist auch auf Landesgeld 

Darin heißt es: «Der Landtag stellt fest, dass Regelungen zur Schuldenbegrenzung für die Länderhaushalte nur durch die Änderung landesrechtlicher Vorschriften, namentlich der Verfassung, verbindlich verankert werden können.»

Zwar müssten die Bundesländer natürlich auch dann keine Schulden aufnehmen, wenn es ihnen der Bund ermögliche, sagte Frey. Möglicherweise werde das aber doch notwendig: Viele Förderprogramme des Bundes setzten voraus, dass die Länder auch Geld dazu gäben.

© dpa-infocom, dpa:250320-930-409417/1

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